AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der GWQ ServicePlus AG


§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nur an, wenn er ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

(2) Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden.

(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten – in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung - auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2

Angebot und Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers durch Unterzeichnung der Angebotsannahme und Rücksendung dieser an den Auftragnehmer annimmt. Lediglich schriftliche Angebote des Auftragnehmers sind 21 Tage bindend, telefonische oder Angebote per E-Mail sind nicht bindend.

(2) Abbildungen, Zeichnungen, sowie andere in den Angeboten des Auftragnehmers enthaltene Unterlagen, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

§ 3

Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Der zu zahlende Betrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers zu erfüllen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4

Leistungsumfang des Auftragnehmers

Gegenstand und Umfang der vom Auftragnehmer im Einzelnen geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen Vertragsbedingungen.

§ 5

Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen, sowie Bereitstellungen in dem erforderlichen Umfang und der benötigten Qualität und zu den vereinbarten Terminen.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer, so ist dieser dafür nicht verantwortlich und berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Wird ein Gegenstand, der im Eigentum des Auftragnehmers steht, beim Auftraggeber gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Auftragnehmers unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 6

Leistungsstörungen

(1) Bei vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht vertragsgemäßer Leistung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, im Umfang von mindestens jedoch 21 Tagen vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis, zu erfolgen hat.

(2) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von dem Auftragnehmer zu vertretenen Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gemäß Absatz 1 gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von 14 weiteren Tagen nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nach Abs. 1 außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn bis dahin die Leistung des Auftraggebers nicht vertragsgemäß erbracht ist. In diesem Fall hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachte Leistungen.

§ 7

Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erwirbt an den Dienstleistungsergebnissen, die im Rahmen der vereinbarten Dienstleistung erbracht und übergeben werden, mit Zahlung der Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich begrenztes Nutzungsrecht im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zweckes. Im Übrigen verbleiben die Rechte bei dem Auftragnehmer.

§ 8

Freistellung von Rechtsmängeln

(1) Voraussetzung für eine Rechtsmängelhaftung ist, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des Auftraggebers von solchen Ansprüchen benachrichtigt worden ist. Weiter hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Abwehr- und Vergleichsverhandlungen zu überlassen. Er hat dazu dem Auftragnehmer alle erforderlichen Ermächtigungen für gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen zu erteilen. Er darf die Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von dem Auftragnehmer anerkennen, oder die Abwehr der Ansprüche durch den Auftragnehmer in anderer Weise durch nicht mit dem Auftragnehmer abgestimmte Handlungen beeinflussen.

(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorliegen einer Garantie oder zugesicherten Eigenschaft, arglistigem Verschweigen eines Rechtsmangels, bei Personenschäden sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9

Haftung

(1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung, Pflichtverletzung und aus der Verletzung der in § 311 BGB aufgeführten Schuldverhältnisse, sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet darüber hinaus bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen nur in Höhe der typischerweise vorhersehbaren Schäden.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder wenn aufgrund des Produkthaftungsgesetztes eine zwingende Haftung gilt.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den mit der Erbringung der Dienstleistung bezweckten Erfolg.

(5) Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

§ 10

Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen - soweit nicht Abweichendes geregelt ist - der Schriftform (§ 126 BGB).

§ 11

Zusätzliche Regelungen für die Dienstleistungen

(1) Die Vergütung der Dienstleistung richtet sich nach dem Individualvertrag, der durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung zustande kommt.

(2) Die von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter unterliegen keinem Weisungsrecht des Auftraggebers, dieses wird vielmehr ausschließlich von dem Auftragnehmer ausgeübt.

(3) Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen, das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 12

Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur soweit dies für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Auftraggeber bestehenden Vertrags erforderlich ist und beachtet dabei die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des SGB X. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig und zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten an die mit der zur Durchführung der vertraglichen Leistungen vereinbarungsgemäß beauftragten Dritten weiterzugeben und stellt eine Bindung dieser entsprechend Abs. 1 sicher.

(3) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und, soweit nicht zur Vertragserfüllung erforderlich, nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu den vertraglichen Zwecken zu verwerten. Diese Verpflichtung gilt für beide Vertragspartner auch nach Beendigung des Auftrags fort. Bei Verstößen ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% der Auftragssumme zu entrichten.

(4) Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

§ 13

Sonstiges

(1) Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen.

(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht ausschließlich des Kollisionsrechts.

(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Parteien und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Düsseldorf.